Von Fans - Für Fans

"Das Polizeigesetz stellt eine erhebliche Gefahr für die Freiheit des Einzelnen dar"

06.07.2018, 17:36 Uhr von:  cka
"Das Polizeigesetz stellt eine erhebliche Gefahr für die Freiheit des Einzelnen dar"

Wir haben Stefan Witte, Anwalt und einer der Sprecher der Fanhilfe Dortmund, darum gebeten, aus juristischer Sicht die Problematiken des geplanten Polizeigesetzes zu erläutern.

Die Fanhilfe Dortmund hat vor gut drei Wochen angekündigt, sich an der am morgigen Samstag (7.7.) in Düsseldorf stattfindenden Demonstration "Nein zum neuen Polizeigesetz" zu beteiligen. Gleichzeitig hat sie alle Fans von Borussia Dortmund aufgerufen, sich ihr anzuschließen. Wir haben Stefan Witte, Anwalt und einer der Sprecher der Fanhilfe, darum gebeten, aus juristischer Sicht die Problematiken des geplanten Polizeigesetzes zu erläutern.

"Es gibt mehrere Anknüpfungspunkte innerhalb des Gesetzes die aus der Perspektive derer, die für Bürger- und Menschenrechte kämpfen, problematisch sind:

Die größten verfassungsrechtlichen Bedenken lösen bei mir die Einführung der unbestimmten Rechtsbegriffe „drohende Gefahr“ und „drohende terroristische Gefahr“ in § 8 Abs.4,5 PolG-E NRW aus. Durch die Einführung dieser beiden Begriffe wird das Gefahrenabwehrrecht um zwei weitere Kategorien ergänzt. Nach aktuell geltendem Recht ist die Polizei grundsätzlich nur dann befugt gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zu treffen, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, d.h. dass bei einem ungehinderten Weiterlauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut verletzt wird. Der Begriff der „drohenden Gefahr“ stellt hingegen niedrigere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, dass ein polizeilich geschütztes Rechtsgut verletzt wird. So genügen nach § 8 Abs. 4 PolG-E NRW bereits „(…) bestimmte Tatsachen[,] die [die] Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.“

Amnesty International etwa kritisierte in der Expertenanhörung vor dem Landtag NRW zurecht, dass es sich bei der Definition der drohenden Gefahr um einen viel zu weit gefassten, unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der wohl nicht mit dem im Grundgesetz angelegten Bestimmtheitsgebot (= Gebot einer ausreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschiften) zu vereinbaren ist. Darüber hinaus geht die Einführung des Begriffes der „drohenden Gefahr“ weit über das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum BKA-Gesetz vom 20.04.2016 hinaus, auf welches sich die schwarz-gelbe Landesregierung an mehreren Stellen der Gesetzesbegründung beruft. Unter anderem werden im Gesetzesentwurf weder die Kriterien zur Einstufung von Gefahren vorgenommen, noch wird sich auf Überwachungsmaßnahmen beschränkt, die der Gefahrenforschung dienen, so wie es das Bundesverfassungsgericht im besagten Urteil zum BKA-Gesetz fordert (7 BVerfG, Urt. v. 20.04.2016, 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09).


Überhaupt keine Berücksichtigung findet der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht ein Eingriff bei einer drohenden Gefahr nur dann für gerechtfertigt hält, wenn besondere Rechtsgüter wie Leben, Leib oder der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet sind. Es wird im Gesetzesentwurf zwar von „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ gesprochen, hierunter lassen sich allerdings beispielsweise auch Eigentums- und Vermögensdelikte subsumieren, die das Bundesverfassungsgericht bei seinem Urteil zum BKA-Gesetz nicht vor Augen hatte (ebd.).
Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff der „drohenden terroristischen Gefahr“, der in § 8 Abs. 5 Eingang in das Polizeigesetz NRW finden soll. Auch hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch den Gesetzgeber, so wie bei der „drohenden Gefahr“, keine ausreichende Konkretisierung erfährt.

Darüber hinaus halte ich auch die Erweiterung der Maßnahmen, die die Polizei im Gefahrenabwehrfall treffen kann, in weiten Teilen für problematisch. Beispielhaft können hierfür die präventive Telekommunikationsüberwachung (im Folgenden TKÜ genannt), sowie die Aufenthaltsvorgaben und die Neuregelungen der Ingewahrsamnahme angeführt werden.

Die präventive TKÜ, die Eingang in § 20c PolG NRW finden soll und bislang nicht im Polizeigesetz NRW geregelt ist, sieht die Möglichkeit vor, dass „Staastrojaner“ (sogenannte Quellen TKÜ) von nun an von der Polizei eingesetzt werden dürfen. Dies stellt einen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre aus Art 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG dar, welcher wohl nur in Ausnahmefällen der strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten wird. Darüber hinaus kann durch den Einsatz von sogenannten „Staatstrojanern“ eben nicht nur die laufende Kommunikation, sondern vielmehr das gesamte Mobiltelefon mit all seinen Daten ausgelesen werden.

Ebenso wie die präventive TKÜ sollen auch Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote Eingang in das PolG NRW finden. Aufenthaltsvorgaben sowie Kontaktverbote stellen erhebliche Eingriffe in die freie Lebensgestaltung der betroffenen Personen dar, schließlich werden hierdurch je nach Ausgestaltung der jeweiligen Auflage, zentrale Punkte der privaten Lebensgestaltung, auch wenn Arzt und Rechtsanwaltsbesuche hiervon ausgenommen sein sollen, erheblich erschwert. Reformiert werden sollen zudem die Regelungen über den polizeilichen Gewahrsam. Neben zwei neuen Gewahrsahmsgründen, der der "drohenden Gefahr" und der "drohenden terroristischen Gefahr", plant die Landesregierung die Gewahrsamsdauer auf bis zu vier Wochen zu verlängern. Amnesty sieht in der Kombination dieser beiden Faktoren einen Grundrechtseingriff, der nicht gerechtfertigt werden kann, schließlich handelt es sich bei einem Präventivgewahrsam um eine freiheitsentziehende Maßnahme (Einschränkung der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG), die eine der schärfsten Maßnahmen des Rechtsstaates darstellt. Neben der Unbestimmtheit des Begriffs der drohenden Gefahr, die für eine freiheitsentziehende Maßnahme unabdingbar ist, besteht zudem im Gegensatz zum Strafverfahren unzureichender Rechtsschutz. Betroffene einer Ingewahrsamnahme haben etwa keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Reformiert oder neu eingeführt werden sollen darüber hinaus Regelungen über die strategische Fahndung, das Tragen von Tasern, Regelungen über die Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Identitätsfeststellung, sowie Regelungen zur Erleichterung der flächendeckenden Videoüberwachung. Auch diese Änderungen sind in den größten Teilen wohl nur schwierig mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sowie mit den Wertungen des Grundgesetzes in Einklang zu bringen.

Zusammenfassend lässt sich also ausführen, dass das Polizeigesetz durch die Einführung der Begrifflichkeiten "drohende Gefahr" und "drohende terroristische Gefahr" in Kombination mit den neuen der Polizei zur Verfügung stehenden Maßnahmen eine erhebliche Gefahr für die persönlichen Freiheiten des Einzelnen darstellt."

Auch schwatzgelb.de unterstützt den Aufruf der Fanhilfe. Unsere Gründe dafür und warum wir mit dem geplanten Polizeigesetz so unsere Schwierigkeiten haben, haben wir hier aufgeschrieben.

Wann: Samstag, 7.7.2018, 13:00 Uhr

Wo: DGB Haus Düsseldorf

Anreise: z.B. mit dem Zug um 10:45 Uhr ab Dortmund Hbf (Gleis 16)

Unterstütze uns mit steady

Weitere Artikel