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Bezahlung für den Vorstand?

22.11.2013, 22:22 Uhr von:  Redaktion

Wie kürzlich bereits in der Mitgliederzeitung "Borussia" veröffentlicht und im Rahmen eines Infoabends der Fanabteilung erläutert, beabsichtigt der Wirtschaftsrat des BVB e.V. eine Satzungsänderung hinsichtlich der Ehrenamtlichkeit der Vorstandsämter. Der Antrag des Wirtschaftsrats sieht - kurz gefasst - vor, dass zukünftig eines der Vorstandsmitglieder des BV Borussia 09 e.V. Dortmund eine "Aufwandsentschädigung" für seine Tätigkeit erhalten können soll. Hans-Joachim Watzke nannte in diesem Zusammenhang eine "niedrige fünfstellige Summe" als monatliche Vergütung. Über die Zuteilung einer solchen Aufwandsentschädigung und deren Höhe würden demnach Mitglieder des Wirtschaftsrats befinden. Gleichzeitig würde der Wirtschaftsrat dem Vorstand zukünftig eine Geschäftsordnung vorgeben können.

Mitglied Markus Bliemetsrieder hat hierzu einen Gegenantrag gestellt. Statt vier Mitgliedern des Wirtschaftsrates, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, solle demnach der größere und für die Gesamtmitgliederschaft repräsentativere Wahlausschuss die Aufgabe bekommen, über Art und Höhe der Bezahlung zu befinden. Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus eben den vier genannten Mitgliedern des Wirtschaftsrates sowie zusaätzlich drei Mitgliedern des Ältestenrates, den Abteilungsleitern der Abteilungen: Handball, Tischtennis, Fan- u. Förderabteilung, den beiden Kassenprüfern sowie dem Leiter der Fussball-Jugendabteilung.

Wir stellen Euch den Antrag von Markus Bliemetsrieder und seine Begründung im Folgenden vor:

Abänderungs- und Ergänzungsantrag/Satzungsänderungsantrag von Markus Bliemetsrieder zur Mitgliederversammlung des BV Borussia 09 e.V. Dortmund am 24.11.2013.

§ 17 Absatz 2 (Neue Fassung):

Die Vorstandsmitglieder sind im Verein grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Abweichend von Satz 1 kann nur ein Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Entscheidung hierüber, sowie Art, Höhe und Umfang einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes wird vom Wahlausschuss gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 festgelegt. Eine angemessene Vergütung stellt keine Zuwendung im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 dar. Der Anspruch des Vorstandsmitgliedes auf eine angemessene Vergütung endet, wenn der Wahlausschuss gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 dies in einfacher Mehrheit beschließt, spätestens aber mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitgliedes, ohne das es einer Kündigung bedarf. Eine hauptamtliche Tätigkeit in der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA oder in der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH ist für ein ehrenamtlich im Verein tätiges Vorstandsmitglied zulässig, wobei der Präsident von der Regelung ausgeschlossen ist. Dieser hauptamtlichen Tätigkeit müssen sechs der acht Wirtschaftsratsmitglieder zustimmen.

§ 17 Absatz 9 (Neue Fassung):

Der Vorstand verfährt nach einer Geschäftsordnung, die der Wahlausschuss im Sinne von § 19 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 dem Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand gibt.

§ 19 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 (Neue/Ergänzende Fassung):

Absatz 2 Satz 1 (unverändert): Der Wahlausschuss hat der Mitgliederversammlung geeignete Kandidaten für den Vorstand, für die vier zu wählenden Mitgliedern des Wirtschaftsrates sowie für die zwei zu wählenden Kassenprüfer vorzuschlagen. Ferner bestimmt der Wahlausschuss über Art, Höhe und Umfang einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes. Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der entsprechende Beschlussvorschlag als abgelehnt. Über die Art, Höhe und Umfang der Vergütung für die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes informiert der Vorsitzende des Wahlausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, die Mitglieder auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Begründung:

Gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 der Satzung des BV Borussia 09 e.V. Dortmund in der Fassung vom 29.04.2011 sind die Vorstandsmitglieder im Verein ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. In der Begründung des Satzungsänderungsantrages des Wirtschaftsrates und seiner Mitglieder wird auf die entsprechende größere Bedeutung des Vereins und geänderte Rahmenbedingungen durch die gestiegenen Mitgliederzahlen verwiesen. Die näheren Begründungseinzelheiten sind dem Satzungsänderungsantrag des Wirtschaftsrates und seiner Mitglieder zu entnehmen. Falls eine zeitliche Mehrbelastung, vermehrte Repräsentationspflichten und vor allem eine zunehmende vermehrte Kontrollpflicht innerhalb des Beirates/Präsidialausschusses zur Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH zu verzeichnen sein sollte, erhielte der Verein zukünftig durch den Wahlausschuss die Möglichkeit darauf vor allem Mitgliedergerecht zu reagieren. Der Wahlausschuss spiegelt als Organ die Gesamtheit des Vereins mit all seiner Erfahrung, Sachkunde und Interessen wider. Bei einer solch elementaren Entscheidung über die zukünftige Vergütung eines vorher ehrenamtlichen tätigen Vorstandsmitgliedes, was somit eine absolute Neuerung darstellt, sollte auf ein relativ breites Meinungsbild innerhalb des Vereins zurückgegriffen werden. Der Wahlausschuss schlägt gemäß § 19 Absatz 1 Satz1 der derzeit gültigen Satzung geeignete Kandidaten u.a. für das Vorstandsamt vor. Er befasst sich intensiv mit den Kandidaten, kennt berufliche Hintergründe und Lebenswege der Kandidaten. Es erscheint somit sach- und interessengerecht, wenn über Art, Höhe und Umfang der angemessenen Vergütung für die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes der Wahlausschuss entscheidet und somit die oben ausgeführten Änderungen in der Satzung vorgenommen werden.

Offenlegung:
Antragsteller Markus Bliemetsrieder ist Redaktionsmitglied bei schwatzgelb.de.

Redaktion, 22.11.2013

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